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Impressum

 

Förderverein Grundschule Mülheim e.V.

Schulweg 4

54486 Mülheim/Mosel

 

Tel.: 06534/777

E-Mail: foerdervereingsm@yahoo.de

 

Vertretungsberechtigt ist der Vorstand des Fördervereins Grundschule Mülheim e.V.

 

Registerangaben:

 

Vereinsregister Amtsgericht Wittlich

Registernummer: VR 40556

Verantwortliche(r) i.S.d: §10 Abs. 3 MDstV:

Förderverein Grundschule Mülheim e.V.

Schulweg 4

54486 Mülheim/Mosel

 

E-Mail: foerdervereingsm@yahoo.de

 

Bankverbindung:

Kontoinhaber: Förderverein Grundschule Mülheim

IBAN: DE15 5875 1230 0032 3188 00

BIC: MALADE51BKS

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Mülheim“. Sein Sitz befindet sich im Schulweg 4 in 54486 Mülheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Förderverein bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-58 der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Schule verbunden fühlt.
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt die Aufnahme dem Mitglied schriftlich mit.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schuljahresende zu erklären.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund, der sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben muss, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines Monats erfolglos blieb.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über jede Versammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom/von der Schriftführer/in und der/dem 1. Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt es,

  • die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,

  • den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,

  • den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,

  • die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen und

über Satzungsänderungen zu beschließen

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen
Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.

  • Der Vorstand besteht aus

  • der/dem V orsitzenden

  • dem/der Stellvertreter/in

  • dem/der Schriftführer/in

  • dem/der Kassenwart/in

drei Beisitzer/innen
 

Der/die Schulleiter/in und der/die Schulelternsprecher/in sind geborene Mitglieder als Beisitzer. Beide können auch für ein anderes Amt im Vorstand gewählt werden, der/die Schulleiter/in nicht für das Amt des/der Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des/der Schulleiters/in und der/des Vorsitzenden des Schulelternbeirates, werden von der Mitgliederversammlung einzeln für 12 Monate gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sollte bis zum Ablauf der Wahlperiode kein neuer Vorstand gewählt sein, bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.

Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand eine geeignete Person zum neuen Funktionsträger für den Rest der Amtszeit.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

§ 8 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 9 Geschäfts- und Finanzordnung

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Grundschule Mülheim bzw. den Schulträger mit der Verpflichtung über, es für schulische oder sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 11 Anwendung der Regelung des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Mülheim, den 24.03.2010

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